AKTUELL: 2G-Regel im Sportbetrieb in Hessen

Weitere Verschärfung der Corona-Regeln im Sportbetrieb

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes werden die Corona-Regeln für den Sportbetrieb in Hessen zum 25.11.2021 weiter verschärft!

Bei Auswärtsspielen: Bitte entsprechende Regelung in BaWü beachten!

Die wichtigsten Änderungen der landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung für den Sportbetrieb im Überblick (Quellen: www.hessen.de; Landessportbund Hessen e.V. (landessportbund-hessen.de)

Hier die Regelungen in Hessen:

  • 2G in den Innenräumen (mit Maske und Abstand)
    von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen (bisher 3G+) sowie bei körpernahen Dienstleistungen (soweit nicht medizinisch notwendig oder Grundversorgung, wie z.B. Frisöre)
  • 3G-Regelung für Beschäftigte
    Eine Sonderregelung besteht zudem für Beschäftigte in Sportstätten: Unabhängig davon, ob sie angestellt, selbstständig oder ehrenamtlich aktiv sind, gelten für sie die Arbeitsschutzregelungen des Bundes. Vor Betreten des Betriebes (hier also: der Sportstätte) müssen sie nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder getestet sind (3G).
    Zu dieser Gruppe zählen etwa Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und ähnliche Personen. Auch ehrenamtlich Tätige und freiberuflich Beschäftigte fallen unter diese Personengruppe und werden Arbeitnehmern gleichgestellt.

Definitionen (Quelle: www.hessen.de)
2G = Geimpft oder genesen. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre & Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

3G = Genesen, geimpft oder getestet.

2G+ = Geimpft oder genesen und zusätzlich mit Antigen-Schnelltest getestet. Ausgenommen sind Kinder unter 18 Jahren und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert